
Balkonkraftwerk steuerfrei – welche Regeln gelten für mich?
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Wenn du überlegst, ein Balkonkraftwerk zu installieren, fragst du dich sicherlich, wie es sich dabei mit den Steuern verhält. In diesem Ratgeber erfährst du, ob ein Balkonkraftwerk steuerfrei ist, ob du sie von der Steuer absetzen kannst und welche Regelungen zur Mehrwertsteuer und zu Handwerkerleistungen gelten.
Balkonkraftwerke sind kleine Photovoltaikanlagen bzw. Mini-Solaranlagen, welche in der Regel auf Terrassen, an Balkonen, auf Dächern, an Zäunen oder Fassaden montiert werden und Strom produzieren. Balkonkraftwerke bestehen aus:
Diese Mini-PV-Anlagen dürfen laut Gesetz nicht mehr als 2.000 Wp Modulleistung und mehr als 800 Watt Ausgangsleistung am Wechselrichter installiert haben. Der Clou dieser kleinen Kraftwerke ist, dass du sie – anders als herkömmliche, große Solaranlagen – ohne Elektriker, sondern einfach mittels eines haushaltsüblichen Schuko-Steckers an die nächste Steckdose anschließen kannst. Aus diesem Grund werden Balkonkraftwerke auch unter dem Begriff der Stecker-Kraftwerke zusammengefasst.
Grundsätzlich sind die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, zu denen auch Balkonkraftwerke zählen, einkommensteuerpflichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber für kleinere Anlagen Vereinfachungen geschaffen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt gemäß § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG), dass die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien von der Einkommensteuer befreit sind. Da Balkonkraftwerke in der Regel deutlich unter dieser Grenze liegen, sind die daraus erzielten Einnahmen in der Regel steuerfrei. Hieraus ergeben sich für Eigentümer von Balkonanlagen erhebliche Erleichterungen im Betrieb, da diese Anlagen nun nicht mehr Einfluss auf die Steuerklärung finden.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen ein Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Das bedeutet, dass man beim Kauf und der Installation eines Balkonkraftwerks von der Mehrwertsteuer befreit ist, sofern die Anlage bestimmten Voraussetzungen entspricht. Photovoltaikmodule in Strom umwandeln können.
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes klar definiert. Es kommt auf die Belegenheit und Größe der Anlage an sowie auf die Frage, wer Käufer der Photovoltaikanlagen ist.
Belegenheit
Damit § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG zur Anwendung kommen kann, muss die Anlage in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder speziellen öffentlichen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, aufgestellt werden. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Eine Anlage gilt als „in der Nähe“ eines begünstigten Gebäudes installiert, wenn sie sich auf demselben Grundstück befindet oder ein räumlicher bzw. funktionaler Zusammenhang besteht – etwa innerhalb eines einheitlichen Gebäudekomplexes oder auf einem zusammenhängenden Areal. Bei gemischt genutzten Gebäuden, die sowohl begünstigten als auch nicht begünstigten Zwecken dienen, wird grundsätzlich von einem begünstigten Gebäude ausgegangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die begünstigte Nutzung klar hinter die nicht begünstigte Nutzung zurücktritt oder weniger als zehn Prozent der Gesamtgebäudenutzfläche ausmacht.
Anlagengröße
Die installierte Leistung darf nicht mehr als 30 kWp betragen. Entscheidend ist hier die Leistung, welche der Anlagenbetreiber im Marktstammdatenregister bei Inbetriebnahme seines Balkonkraftwerkes angegeben hat. Für die Bestimmung der Leistung ist die Gesamtleistung der installierten Module ausschlaggebend.
Da für Balkonkraftwerke die gesetzliche Obergrenze von 2 kWp (2.000 Wp) gilt, erfüllen Stecker-Kraftwerke in der Regel diese Voraussetzungen.
Betreibereigenschaft
Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG kommt ausschließlich dem Betreiber des Balkonkraftwerkes zugute, d. h., Zwischenhändler oder Weiterverkäufer müssen die Anschaffungskosten zzgl. Mehrwertsteuer bezahlen.
Betreiber einer Photovoltaikanlage
Batteriespeicher und Wallboxen
Ebenfalls ohne Mehrwertsteuer erfolgt die Lieferung von Batteriespeichern – auch die Nachrüstung von Batteriespeichern profitiert von der neuen Gesetzeslage. Die Lieferung und Installation einer Wallbox hingegen ist nach dem ausdrücklichen Willen der Bundesregierung nicht mehrwertsteuerbefreit.
Nebenleistungen
Weiterhin relevant ist die Tatsache, dass Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen. Erfolgen also Handwerkerarbeiten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Installation oder Montage der Photovoltaikanlage stehen, oder muss ein Gerüst gestellt werden, können auch diese Leistungen mehrwertsteuerbefreit sein.
Die Anschaffungskosten für ein Balkonkraftwerk können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Sofern du das Balkonkraftwerk überwiegend privat nutzt, ist ein Abzug der Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Regel nicht möglich. Bei einer überwiegenden betrieblichen Nutzung könnten die Kosten hingegen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Es empfiehlt sich, hierzu einen Steuerberater zu konsultieren, um die individuelle Situation zu klären.
Die steuerliche Behandlung von Handwerkerleistungen hängt davon ab, wie du diese Leistungen in die Anschaffung des Balkonkraftwerkes integrierst:
Wird dein Balkonkraftwerk von einem Betrieb geliefert und installiert, profitiert die Installation als notwendige Nebenleistung genauso wie das Balkonkraftwerk selbst von der geltenden Mehrwertsteuerbefreiung gem. § 12 Abs. 3 UStG. Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein, da die Installation sehr einfach ist und von den meisten Kunden selbst ausgeführt werden kann.
Sofern du dein Balkonkraftwerk ohne Montage erwirbst, kannst du unter bestimmten Bedingungen die Kosten für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Installation eines Balkonkraftwerks steuerlich geltend machen. Gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) können 20 % der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr, von der Steuerschuld abgezogen werden. Wichtig ist, dass auf der Rechnung die Arbeitskosten separat ausgewiesen sind und die Zahlung unbar erfolgt. Materialkosten sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Die oben genannten Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und gelten seit dem 1. Januar 2023. Diese Änderungen sollen den Ausbau erneuerbarer Energien fördern und die Installation von Photovoltaikanlagen, einschließlich Balkonkraftwerken, attraktiver machen.
Dank der aktuellen Steuererleichterungen sind Balkonkraftwerke – genau wie größere Photovoltaikanlagen – von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Regelung macht den Einstieg in die eigene Stromproduktion noch attraktiver und unterstützt aktiv den Ausbau erneuerbarer Energien. Nutze jetzt die Chance und sichere dir dein Stecker-Kraftwerk ganz ohne steuerliche Mehrkosten! Jetzt informieren und nachhaltig sparen!
Disclaimer
Bitte beachte, dass steuerliche Regelungen komplex sind und sich ändern können. Wir können und dürfen keine Steuer- und Rechtsberatung durchführen, was wir hiermit auch nicht tun. Wir empfehlen unbedingt, für deine individuelle Situation einen Steuerberater zu konsultieren.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Voraussetzungen für die lokalen und regionalen Förderprogramme teilweise stark variieren. Es gelten zum Teil sehr unterschiedliche Antragsverfahren und Vorgehensweisen . Hier ist unbedingt eine individuelle Information oder Beratung erforderlich.
Wer von einer KfW-Förderung für Balkonkraftwerke profitieren möchte, muss jedoch bestimmte Grundbedingungen erfüllen:
Betreiber eines Balkonkraftwerks können theoretisch einen KfW-Förderkredit für erneuerbare Energien, insbesondere das Programm „Erneuerbare Energien – Standard (Kredit 270)“, beantragen. Allerdings setzt die KfW-Bank bei Privatpersonen voraus, dass ein Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz eingespeist oder verkauft wird . Damit würde eine Mini-Solaranlage ähnlich wie eine große, meldepflichtige Photovoltaikanlage nach dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) behandelt werden.
Angesichts der vergleichsweise geringen Stromproduktion und niedrigen Anschaffungskosten eines Balkonkraftwerks erscheint die Inanspruchnahme der KfW-Förderung jedoch wenig sinnvoll . Der damit verbundene bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zu den Kosten der Mini-Solaranlage. Gerade der unkomplizierte und niederschwellige Ansatz eines Balkonkraftwerks ist ein wesentlicher Vorteil , der durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand untergraben würde.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erlaubt es auch Betreibern von Balkonkraftwerken, überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen und dafür eine Vergütung zu erhalten.
Für Betreiber einer Mini-Solaranlage ist es jedoch ratsam, sorgfältig abzuwägen , ob die Inanspruchnahme der EEG-Förderung tatsächlich vorteilhaft ist. In den meisten Fällen ist die Einspeisevergütung niedriger als die Einsparungen , die durch den direkten Eigenverbrauch des erzeugten Stroms erzielt werden können. Darüber hinaus bringt der Verkauf von Strom die Verpflichtung mit sich, als Unternehmer aufzutreten.
Bei der Beantragung von Fördermitteln für Balkonkraftwerke treten häufig vermeidbare Fehler auf. Einer der häufigsten, ist die Beantragung von KfW-Krediten , obwohl der damit verbundene bürokratische Aufwand in keinem Verhältnis zu den vergleichsweise geringen Anschaffungskosten eines Balkonkraftwerks steht. Daher lohnt es sich, im Vorfeld sorgfältig zu prüfen , ob diese Förderung wirklich sinnvoll ist.
Auch die fehlende Registrierung des Balkonkraftwerks vor der Inbetriebnahme stellt einen häufigen Stolperstein dar. Versäumnisse in diesem Bereich können rechtliche Konsequenzen haben und zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Fördergelder führen.
Um Probleme zu vermeiden, ist eine gründliche Planung unerlässlich. Dazu gehört, sich frühzeitig über die Antragsverfahren , die benötigten Unterlagen und die jeweiligen Fristen zu informieren. So lassen sich die Fördermittel effizient nutzen und alle finanziellen Vorteile ausschöpfen.
Die Förderung von Balkonkraftwerken bietet eine wertvolle Unterstützung bei der Anschaffung und Nutzung von Solarenergie. Von bundesweiten und regionalen Programmen bis hin zu speziellen Zuschüssen in einzelnen Städten gibt es zahlreiche Optionen , um die Kosten zu senken und gleichzeitig die Energiewende aktiv mitzugestalten. Finanzielle Vorteile wie reduzierte Stromkosten und die Befreiung von der Mehrwertsteuer machen diese Investition besonders lohnend .
Damit Sie die optimale Förderung erhalten, ist es entscheidend, sich umfassend zu informieren und die Förderanträge rechtzeitig einzureichen . Nutzen Sie die vielfältigen Fördermöglichkeiten , um die Kosten Ihres Balkonkraftwerks zu minimieren und einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Energiezukunft zu leisten! Wir von Stecker Kraftwerk helfen Ihnen gerne dabei!
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